Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“ genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten – sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen – für das Unternehmen TEAM CCAA GmbH – nachfolgend zusammenfassend kurz „ CCAA“ genannt – als auch für deren Auftraggeber festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen. Diese AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich der Berufsbilder „Marketing“, „Werbeagentur“ und „Medienproduktion“ zum Gegenstand haben.

    CCAA ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort – sofern dies nicht Teil des Auftrages ist – ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben. Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass CCAA auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind.

    Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. Der Tätigkeit von CCAA liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und CCAA gelten ausschließlich diese AGB: Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von CCAA ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

  2. Vertragsabschluss
    Die Angebote von CCAA sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei CCAA gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von CCAA als angenommen, sofern CCAA nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass CCAA den Auftrag annimmt.

  3. Leistung und Honorar
    Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. CCAA ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwands Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen von CCAA, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von CCAA.

    Alle von CCAA erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z. B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge von CCAA sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von CCAA schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird CCAA den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

    Für alle Arbeiten von CCAA, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt CCAA eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe etc. sind vielmehr unverzüglich an CCAA zurückzustellen. Wenn CCAA mit dem Auftraggeber kein Honorar für die beauftragten Leistungen vereinbart, wird als Berechnungsgrundlage der bisher vereinbarte Stundensatz herangezogen.

  4. Präsentationen
    Für die Teilnahme an Präsentationen steht CCAA ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von CCAA für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält CCAA nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von CCAA, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von CCAA; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an CCAA zurückzustellen. Werden die von CCAA im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist CCAA berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von CCAA nicht zulässig.

  1. Eigentumsrecht und Urheberschutz
    Alle Leistungen von CCAA einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Konzepte/Strategien, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von CCAA und können von CCAA jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrags – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Änderungen von Leistungen von CCAA durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von CCAA und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen von CCAA, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von CCAA erforderlich. Dafür steht CCAA und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung enthaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen von CCAA bzw. von Werbemitteln, für die CCAA konzeptionelle/strategische oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrags ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung von CCAA notwendig. Dafür stehen CCAA im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrags nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. Die Übertragung von Urheberrechten auf den Kunden ist separat zu vergüten.

  1. Kennzeichnung
    CCAA ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf CCAA und auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

  1. Genehmigung
    Alle Leistungen von CCAA (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen fünf Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Leistungen überprüfen lassen. CCAA veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

  1. Termine
    CCAA bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er CCAA eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an CCAA. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CCAA. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von CCAA – entbinden CCAA jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

  1. Zahlung
    Die Rechnungen von CCAA sind 7 Tage rein netto ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 % p. a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von CCAA. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

  1. Gewährleistung und Schadenersatz
    Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch CCAA schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch CCAA zu. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CCAA beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt CCAA keinerlei Haftung.

  1. Haftung
    CCAA wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für CCAA erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von CCAA vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von CCAA vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von CCAA vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung von CCAA für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere haftet CCAA nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) CCAA selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde CCAA schad- und klaglos: der Kunde hat CCAA somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die CCAA aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

  1. Anzuwendendes Recht
    Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und CCAA ist ausschließlich das Deutsche Recht anzuwenden.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort ist Bergisch Gladbach. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen CCAA und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird unabhängig von der Höhe des Streitwerts das Gericht Bergisch Gladbach vereinbart. Der Berater ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.

    © TEAM CCAA GmbH